Читать книгу Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt - Страница 25

2.2.1Grundlagen

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Gleich ob alltägliche Verwaltungsgeschäfte, Personalentwicklung, Investitionen im Straßenbau, in Kindergärten, Schulen oder im Theater, Schaffung und Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen – in dem Haushaltsplan findet sich all das wieder. Der Haushaltsplan zeigt auf, welche Haushaltsermächtigungen der Verwaltung im Kalenderjahr zur Verfügung gestellt werden und welche Aufgaben unter der jeweiligen Zielstellung in Angriff genommen werden können.

Die Kommunale Selbstverwaltung ist in Art. 28 II Grundgesetz fixiert:

(2)Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Ähnlich lautet Art. 57 I 1 Niedersächsische Verfassung:

(1)1Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Das Grundgesetz und die Niedersächsische Verfassung gewährleisten den Kommunen also das Recht der Selbstverwaltung.

Auch § 1 I NKomVG regelt die Selbstverwaltung:

(1)Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

Zu den eigenverantwortlich zu verwaltenden Angelegenheiten gehören unter anderem die Aufgabenhoheit, die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Personalhoheit, die Planungshoheit sowie die Satzungshoheit. Zu dieser verfassungsrechtlich garantierten eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft benötigen die Kommunen gleichwohl auch ausreichende Finanzmittel. Zu den Kernbereichen der Selbstverwaltungsaufgaben der Kommune gehört folglich auch die Finanzhoheit, d. h. das Recht, das kommunale Finanzwesen im Rahmen der geltenden Gesetze selbst zu regeln. Die Kommune hat das Recht auf eigene Finanzquellen und auf die eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Ausschöpfung derselben. Der Haushaltsplan ist folglich ein Ausdruck des Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung.

Mit der Veranschlagung der Finanzvorfälle im Haushaltsplan soll ein vollständiges und übersichtliches Bild über die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlichen verschiedenen Ergebnis- und Zahlungsgrößen und ihre Deckungsmittel erreicht werden. Als Veranschlagung ist die Aufnahme in den Haushaltsplan mit der Wirkung zu verstehen, dass bis zu der vorgesehenen Höhe Aufwendungen verursacht, Auszahlungen geleistet und investive Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden dürfen bzw. Erträge und Einzahlungen erzielt werden sollen.

Auf einen Blick: Grundlagen

Der Haushaltsplan ist ein Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung, zu welcher auch die Finanzhoheit gehört. Danach dürfen die Kommunen die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft selbst regeln und verwalten. Eine Legaldefinition des Begriffs »Haushaltsplan« ist in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen nicht enthalten, er kann gleichwohl folgendermaßen beschrieben werden:

Der Haushaltsplan ist eine maßgebende, systematische Zusammenstellung aller erwarteten, veranschlagten Haushaltsmittel, die eine Kommune innerhalb einer bestimmten Periode (in der Regel ein Kalenderjahr) zur Erfüllung ihrer Aufgaben voraussichtlich benötigt.

Der Haushaltsplan zeigt alle mit der Leistungserbringung, auf ein Haushaltsjahr bezogenen verbundenen Erträge und Aufwendungen (Ergebnisgrößen) sowie Ein- und Auszahlungen (Zahlungsgrößen) und damit die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage auf.

Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss

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