Читать книгу Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt - Страница 27

2.2.3Bedeutung des Haushaltsplans

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Die durch die kommunale Selbstverwaltung garantierte Finanzhoheit dokumentiert zugleich, dass die Verwaltung bei der Ausführung an die Festlegungen des durch die Haushaltssatzung festgesetzten Haushaltsplans gebunden ist.

§ 113 III 1 und 2 NKomVG fixieren die besondere Bedeutung des Haushaltsplans:

(3)1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommunen. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

Der Haushaltsplan ist eine verbindliche Grundlage für die Tätigkeiten, die zur Vorbereitung, Aufstellung, Festsetzung, Ausführung und Abrechnung der jährlichen Haushaltswirtschaft der Kommune gehören. Dieses bedeutet auch, dass die Verwaltung durch den Haushaltsplan zur Haushaltsführung ermächtigt und in die Lage versetzt wird, die Arbeitsaufträge (Ziele) für die abgebildeten Produkte umzusetzen. Die Aufnahme einer bestimmten Ermächtigung in den Haushaltsplan bedeutet, dass die Vertretung damit ihren Willen zum Ausdruck bringt, dass der Aufwand entstehen bzw. die Zahlung auch geleistet werden darf.

§ 113 III 3 NKomVG verdeutlicht die Innenwirkung des Haushaltsplans:

(3)3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

Der Haushaltsplan beinhaltet im Rahmen einer Innenwirkung lediglich Ermächtigungen für die Verwaltung zum Haushaltsvollzug. Ansprüche Dritter werden durch den Haushaltsplan nicht begründet. Die veranschlagten Aufwendungen und Auszahlungen begründen also für Dritte keinen rechtlichen Anspruch auf die Erbringung einer bestimmten Leistung. So können Ansprüche auf Sozialleistungen nicht aus dem Haushaltsplan hergeleitet werden, sie müssen vielmehr auf das Sozialgesetzbuch gestützt werden. Insbesondere bei freiwilligen Leistungen bedarf es neben einer Veranschlagung der Aufwendungen und Auszahlungen noch einer rechtlichen Verpflichtung für die Kommune, um den Anspruch des Dritten wirksam zu begründen. Diese kann sich aus einer Rechtsnorm, einem Vertrag oder einem Verwaltungsakt ergeben. Auch eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, käme als Zusicherung gemäß § 38 I 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in Betracht. Diese Zusage wäre gleichwohl nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgte. Andererseits werden Ansprüche Dritter durch den Haushaltsplan auch nicht aufgehoben, d. h. wenn vorrangige ermächtigende Leistungsnormen (z. B. Sozialgesetzbücher, Verträge oder sonstige Normen) erfüllt sind, hat die Kommune die hierauf beruhenden Aufwendungen unabhängig von der Veranschlagung entstehen zu lassen und die Auszahlungen zu leisten.

Andererseits werden auch Verbindlichkeiten Dritter durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben, d. h. wenn vorrangige verpflichtende Erhebungsnormen (z. B. Steuer- und Gebührensatzungen, Verträge oder sonstige Normen) erfüllt sind, wird die Kommune unabhängig von der Veranschlagung die hierauf beruhenden Erträge fordern und die Einzahlungen einziehen. Der Haushaltsplan selbst erzeugt keine rechtliche Wirkung nach außen und es besteht auch keine unmittelbare Wirkung für den Bürger.

Beispiel:

Innenwirkung des Haushaltsplans

Sachverhalt:

Im Haushaltsplan ist die Erneuerung der Fahrbahndecke der Hauptstraße mit Auszahlungen von 100.000 Euro veranschlagt. Im Mai des Haushaltsjahres ist die Maßnahme immer noch nicht umgesetzt.

Der an der Hauptstraße wohnende Anlieger schreibt an die Kommune und verlangt auf Grund des Haushaltsplans unverzüglich noch für das Haushaltsjahr den Ausbau der Hauptstraße.

Lösung:

Nach § 113 III 1 und 2 NKomVG ist der Haushaltsplan die Grundlage für die Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich. Die Verwaltung ist bei ihrer Aufgabenwirtschaft an die veranschlagten Haushaltsansätze gebunden. Nach § 113 III 3 NKomVG werden Ansprüche Dritter nicht begründet.

Der Haushaltsplan regelt als Bindeglied im Innenverhältnis nur die Beziehungen zwischen der Verwaltung und der Vertretung. Der Anlieger kann aus dem Haushaltsplan keinen Rechtsanspruch auf Realisierung einzelner Maßnahmen ableiten.

Sachverhalt:

Die Kommune teilt den Empfängern der Hilfe zur Pflege mit, dass die finanziellen Hilfeleistungen für den Monat Dezember erst im Januar des folgenden Haushaltsjahres ausgezahlt werden, weil die Haushaltsermächtigungen dieses Jahres erschöpft seien.

Lösung:

Nach § 113 III 3 NKomVG werden Ansprüche Dritter nicht aufgehoben, d. h. die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs (Hilfegewährung nach dem Sozialgesetzbuch XII) ist vorrangig und es darf keine Beeinträchtigung durch fehlende Haushaltsermächtigungen erfolgen.

Die Verwaltung muss die Hilfe zur Pflege für Dezember noch im Haushaltsjahr auszahlen; eine Verschiebung auf das kommende Jahr ist rechtswidrig. Die Haushaltsermächtigungen müssen nachgefordert, d. h. im Bewilligungsverfahren nach § 117 NKomVG bereitgestellt, werden.

Auf einen Blick: Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist nach § 113 III NKomVG Grundlage für die Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich. In dieser Funktion stellt der Haushaltsplan sozusagen ein Bindeglied zwischen Vertretung und Verwaltung dar.

Bindend ist der Haushaltsplan, der durch die Haushaltssatzung für die kommunale Haushaltswirtschaft »festgesetzt« wird, dabei nur im Innenverhältnis. Ein Dritter kann von der Kommune keine besondere Leistung fordern unter der Begründung, der Haushaltsplan sähe dafür Beträge vor. Andererseits kann die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht mit der Begründung fehlender Haushaltsermächtigungen verweigert werden. Insofern wenden sich die Festsetzungen und Bestimmungen des Haushaltsplans ausschließlich an die mit der Ausführung des Haushaltsplans befassten Organe und Funktionsträger der Kommune, also z. B. an den Hauptverwaltungsbeamten und die Dienstkräfte, die zu Buchungen befugt sind. Externen Adressaten dient der Haushaltsplan lediglich als Informationsquelle.

Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss

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