Читать книгу Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt - Страница 30

2.3.2Genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung

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Vom Grundsatz her ist die Haushaltssatzung genehmigungsfrei und nur einzelne Paragrafen sind (bedingt) genehmigungsbedürftig.

§ 114 II 1 und 2 NKomVG verweisen auf genehmigungsbedürftige Teile:

(2)1Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung verkündet werden. 2Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden.

Die Haushaltssatzung kann genehmigungsbedürftige Teile nach § 119 IV, § 120 II und § 122 II NKomVG enthalten. Sollten diese genehmigungsbedürftigen Teile in der Haushaltssatzung enthalten sein, gilt die Genehmigung grundsätzlich als erteilt, wenn über einen Genehmigungsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.

Entsprechend formuliert § 176 I NKomVG zu Genehmigungen:

(1)1Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, für die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, werden erst mit der Genehmigung wirksam. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über einen Genehmigungsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach seinem Eingang entschieden worden ist. 3Dies gilt nicht, wenn die Kommune einer Fristverlängerung zugestimmt hat. 4Der Kommune ist auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt. 5Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen. 6Für Genehmigungen nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und 6, § 121 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 2 sowie § 152 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 119 Abs. 4 und des § 120 Abs. 2 jedoch nur, wenn für die Genehmigung eine besondere Prüfung erforderlich ist. 7Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

1.in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 120 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang stehen,

2.der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder

3.zugleich ein Genehmigungserfordernis nach § 122 Abs. 2 besteht.

Die jeweiligen Paragrafen zur Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzungsteile lauten hierzu wie folgt:

§ 120 II NKomVG zur Genehmigungsbedürftigkeit der Kredite in § 2 der Haushaltssatzung:

(2)1Der Gesamtbetrag der im Finanzhaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). 2Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang stehen.

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist also in jedem Fall genehmigungsbedürftig. Dieses schon, um Risiken der Kommunen zu minimieren und eine mögliche Überschuldung zu vermeiden. Kredite begründen durch Zins- und Tilgungszahlungen langfristige Zahlungsverpflichtungen und belasten die künftige Haushaltswirtschaft. Die Genehmigung der Kreditaufnahme ist daher an die Grundsätze einer geordneten Haushaltswirtschaft geknüpft, die individuell zu betrachten ist.

Die Kreditverpflichtungen sind zudem unter Berücksichtigung der dauernden Leistungsfähigkeit, die wiederum in § 23 KomHKVO skizziert ist, zu prüfen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Aufgabenstruktur und die Entwicklungschancen einer Kommune werden dabei vom jeweiligen strukturellen Umfeld beeinflusst. So sind z. B. der Gemeindetyp, die Bevölkerungsstruktur, die Gewerbeansiedlungen sowie die Gebiets- und Infrastruktur wesentliche Faktoren, die in die Überlegungen zur Genehmigung der Kreditaufnahmen einzubeziehen sind.

Hat die Kommunalaufsicht nur einen Teilbetrag des veranschlagten Gesamtbetrages der Kredite genehmigt, so besteht für die Kommune die Möglichkeit, der Reduzierung zuzustimmen oder diese abzulehnen. Bei einer Zustimmung ist sodann vor der öffentlichen Auslegung und der Verkündung von der Vertretung nach § 58 I Nr. 9 NKomVG ein sog. Beitrittsbeschluss zu fassen. Stimmt die Vertretung der Reduzierung nicht zu, gilt die Genehmigung als nicht erteilt. Eine rechtswirksame Verkündung der Haushaltssatzung ist dann nicht möglich. In diesem Fall müssen die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan überarbeitet, die Haushaltssatzung erneut beschlossen und der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden.

Zu bedenken ist jedoch, dass die Genehmigung der Kreditaufnahme andererseits erhebliche Rückwirkungen auf die Investitionstätigkeit der Kommune hat. Die Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen hat nach § 111 VI NKomVG nachrangig aus Kreditaufnahmen zu erfolgen. Bei einer durch die Kommunalaufsichtsbehörde limitierten Kreditermächtigung ist die Kommune sodann vorrangig auf andere Finanzierungen, wie z. B. aus Beiträgen, Zuwendungen oder Veräußerungserlösen von Vermögensgegenständen, angewiesen.

Tritt die Vertretung durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten Gesamtbetrag für Kredite gleichwohl bei, entfaltet die erteilte (Teil-) Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit. Im Rahmen des Beitrittsbeschlusses entscheidet die Vertretung auch über die Maßnahmen, die wegen der Kürzung der Kreditaufnahmen nicht durchgeführt werden können, aufgeschoben oder gestreckt werden müssen. Die geänderte Fassung der Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsicht nochmals vorzulegen, zeitgleich können die Verkündung und öffentliche Auslegung erfolgen.

Hat die Kommunalaufsicht den Gesamtbetrag der veranschlagten Kredite versagt, so kann die Vertretung auch dieser Versagung beitreten, sodass die Haushaltssatzung ohne Gesamtkreditbetrag in Kraft tritt. Möchte die Verwaltung eine Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung aufnehmen, so muss sie eine neue Haushaltssatzung beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen.

§ 119 IV NKomVG zur (bedingten) Genehmigungsbedürftigkeit der Verpflichtungsermächtigungen in § 3 der Haushaltssatzung:

(4)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

Verpflichtungsermächtigungen belasten künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Um zu sehen, ob und in welchen belasteten Jahren insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind, wird auf die integrierte mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung verwiesen, welche eine Vorausschau auf künftige Haushaltsjahre ermöglicht. Zur konkreten Berechnung, inwieweit die Verpflichtungsermächtigungen der Genehmigung bedürfen, kann das Muster 9 herangezogen werden, welches die notwendige Gegenüberstellung der zu prüfenden Elemente ausweist.

Übersicht

über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich

fällig werdenden Auszahlungen

(Muster 9)

Übersicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 KomHKVO


Diese Übersicht dient der Kommunalaufsichtsbehörde als Hilfsmittel zur Beurteilung über die Genehmigungsbedürftigkeit des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen. Dieser ist in § 3 der Haushaltssatzung 2021 (Spalte 1) festgesetzt und beträgt in diesem Beispiel 740.000 Euro (Summe der Spalten 3 bis 5). Die Formulierung in § 119 IV NKomVG »bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit …« zeigt, dass nicht der volle Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen genehmigungsbedürftig ist, sondern maximal nur der Teilbetrag, der den Kreditaufnahmen in den belasteten Jahren entspricht. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist zudem für jedes belastete Haushaltsjahr, in dem die Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich zu Auszahlungen führen, getrennt zu prüfen. Da Verpflichtungsermächtigungen künftige Haushaltsjahre belasten, kann in Spalte 2 naturgemäß kein Wert stehen. Im belasteten Jahr 2022 (Spalte 3) sind von dem Anteil der Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 300.000 Euro lediglich 220.000 Euro genehmigungsbedürftig, da nur soweit Kreditaufnahmen veranschlagt sind. Für den durch Eigenmittel finanzierten Anteil ist damit keine Genehmigung erforderlich. Im belasteten Jahr 2023 (Spalte 4) ist ein Teilbetrag i. H. v. 240.000 Euro genehmigungsbedürftig, der der voraussichtlichen Kreditaufnahme entspricht. Im belasteten Jahr 2024 (Spalte 5) sind die Kreditaufnahmen höher als der Anteil der Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 190.000 Euro, so dass der Teilbetrag voll genehmigungsbedürftig ist. Als Rechtsfolge bedarf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen i. H. v. 740.000 Euro lediglich i. H. v. 650.000 Euro der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 119 IV NKomVG versagt, ist von der Vertretung ebenfalls ein Beitrittsbeschluss zu fassen. Tritt die Vertretung durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bei, entfaltet die erteilte (Teil-) Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit.

§ 122 II NKomVG zur (bedingten) Genehmigungsbedürftigkeit der Liquiditätskredite in § 4 der Haushaltssatzung:

(2)Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt.

Die Formulierung »bedarf der Genehmigung …, wenn …« zeigt, dass eine einfache Gegenüberstellung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zu den im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit notwendig ist. Sollte der Höchstbetrag der Liquiditätskredite z. B. 26.000.000 Euro und die im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 98.900.000 Euro betragen, so übersteigt der Höchstbetrag der Liquiditätskredite ein Sechstel dieser Einzahlungen. Als Rechtsfolge bedarf der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite in voller Höhe der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde den Höchstbetrag oder einen Teilbetrag der Liquiditätskredite nach § 122 II NKomVG versagt, ist von der Vertretung ebenfalls ein Beitrittsbeschluss zu fassen. Tritt die Vertretung durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten Höchstbetrag für Liquiditätskredite bei, entfaltet die erteilte (Teil-) Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit.

Auf einen Blick: Genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung

Einzelne Paragraphen der Haushaltssatzung bedürfen einer Genehmigung. Diese beziehen sich auf den angegebenen Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, auf den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen sowie auf den festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite. Weitere Vorschriften sind in § 120 II NKomVG, § 119 IV NKomVG und § 122 II NKomVG enthalten.

Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss

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