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2.3 HAUSHALTSSATZUNG – EINE SATZUNG EIGENER ART (»SUI GENERIS«)

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Die Haushaltssatzung nimmt eine Sonderstellung unter den als Ortsrecht geltenden Satzungen der Kommune ein. Ihre Unterscheidungsmerkmale zu anderen kommunalen Satzungen sind vielfältig. Der besonders geregelte Mindestinhalt, die geregelte Wirksamkeit sowie die geregelte Gültigkeit für ein Kalenderjahr stellen nur einige Besonderheiten dar.

Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss

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