Читать книгу Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt - Страница 31

2.3.3Festsetzung des Haushaltsplans durch die Haushaltssatzung

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Im Rahmen des Etatrechtes der Vertretung ist die Haushaltssatzung Ausdruck örtlicher Rechtsetzung. Der Haushaltsplan der Kommune bildet hingegen für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Haushaltswirtschaft. Um eine verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune zu sein, muss er in ein entsprechendes Regelwerk integriert werden.

§ 112 II 1 Nr. 1 NKomVG formuliert zum Verhältnis zwischen Haushaltssatzung und Haushaltsplan:

(2)1Die Haushaltssatzung enthält

1.die Festsetzung des Haushaltsplans …

So erhält der Haushaltsplan seine Rechtsverbindlichkeit dadurch, dass er durch die Haushaltssatzung, die jährlich von der Vertretung zu beschließen ist, festgesetzt wird. Durch das Wirksamwerden als Satzung im Rechtssinne erhält auch der festgesetzte Haushaltsplan seinen Charakter als intern verbindliche Rechtsnorm. Der Haushaltsplan teilt in diesem Sinne die Rechtswirkungen der Haushaltssatzung. Als Haushalt kann also die Kombination aus dem Haushaltsplan und der Haushaltssatzung angesehen werden, die zusammen eine Einheit bilden. Haushalten beinhaltet das Planen, Veranschlagen, Bewirtschaften und Nachweisen von Haushaltsmitteln, die erforderlich sind, um die der Kommune obliegenden Aufgaben innerhalb des Kalenderjahres erfüllen zu können.

Auf einen Blick: Haushaltssatzung und Haushaltsplan

Der Haushaltsplan ist nicht mit der Haushaltssatzung identisch, ist jedoch notwendiger Bestandteil derselben. Haushaltssatzung und Haushaltsplan bilden eine Einheit. Die nach § 112 NKomVG erforderliche Haushaltssatzung bildet mit Hilfe des durch sie festgesetzten Haushaltsplans die verbindliche Grundlage für die sich anschließende Haushaltsausführung im Kalenderjahr. Im Gegensatz zu anderen örtlichen Satzungen ist sie eine Pflichtsatzung, wobei sogar der Aufbau per Mindestinhalt sowie die textliche Fassung durch das Muster 1 des Ausführungserlasses formal vorgeschrieben sind.

Sie enthält gegebenenfalls genehmigungsbedürftige Teile, entfaltet jedoch grundsätzlich (mit Ausnahme der Hebesätze für die Realsteuern in § 5 Haushaltssatzung) nur Innenwirkung. Die Wirksamkeit beginnt grundsätzlich (ggf. auch rückwirkend) zum 01.01., wobei sich die Gültigkeit der Haushaltssatzung grundsätzlich auf insgesamt ein Kalenderjahr erstreckt.

Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss

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