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Anerkennung von Studienleistungen

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Sofern Sie einen nach § 8a und § 13b WPO akkreditierten Studiengang abgeschlossen haben, können weitere Module entfallen.

 Haben Sie ein nach § 8a WPO akkreditiertes Masterstudium (WP-Master) erfolgreich abgeschlossen, entfallen für Sie im Wirtschaftsprüfungsexamen die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den beiden Gebieten »Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre« und »Wirtschaftsrecht«. Sie müssen also nur noch Prüfungen in den beiden Gebieten »Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht« und »Steuerrecht« bestehen.

 Haben Sie ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium in einem nach § 13b WPO akkreditierten Studiengang abgeschlossen? Dann haben Sie vielleicht in einem der beiden Prüfungsgebiete »Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre« oder »Wirtschaftsrecht« Prüfungsleistungen erbracht, die denen im Wirtschaftsprüfungsexamen nach Inhalt, Form und Umfang gleichwertig sind. Ist dies der Fall, können Ihnen diese Prüfungsleistungen nach § 13b WPO auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet werden und Sie müssen weder eine schriftliche noch eine mündliche Prüfung in dem jeweiligen Gebiet ablegen.

Wollen Sie sich schlaumachen, bei welchen Studiengängen eine Verkürzung des Examens möglich ist? Die jeweils akkreditierten Studiengänge werden auf der Webseite der Wirtschaftsprüferkammer bekannt gemacht. Während nur sehr wenige Studiengänge nach § 8a WPO akkreditiert sind, sind zahlreiche wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Studiengänge nach § 13b WPO akkreditiert.

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