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Die Qualitätskontrolle bestehen

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Nehmen wir mal an, Sie haben sich für den Beruf des Wirtschaftsprüfers entschieden und haben dieses Ziel erreicht:

1 Sie haben die Zulassungsvoraussetzungen für das Examen erfüllt,

2 Sie haben das Examen erfolgreich abgelegt und

3 Sie sind als Wirtschaftsprüfer bestellt worden.

Damit Sie nun auch als Abschlussprüfer die Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer Jahresabschlussprüfung durchführen können, müssen Sie noch eine weitere Hürde nehmen: Wirtschaftsprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen wollen, sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Mittels der Qualitätskontrolle wird überwacht, ob Wirtschaftsprüfer die berufsrechtlichen Regelungen zur Qualitätssicherung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge einhalten.

Die Pflicht zur Qualitätskontrolle im Falle der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB ist eine Berufspflicht, deren Einhaltung die Wirtschaftsprüferkammer überwacht.

In das System der Qualitätskontrolle werden Sie als Wirtschaftsprüfer einbezogen, sobald Sie der Wirtschaftsprüferkammer Ihre Absicht zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen anzeigen. Die Qualitätskontrolle erfolgt dann in Form einer Qualitätskontrollprüfung, welche spätestens alle sechs Jahre durchzuführen ist.

Wenn Sie es genau nachlesen wollen: Das System der Qualitätskontrolle ist in §§ 57a WPO geregelt. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch die Satzung für Qualitätskontrolle vom 21. Juni 2016 konkretisiert.

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