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Werden Grundsätze der Corporate Governance beachtet? – Die Erklärung zur Unternehmensführung

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Auch die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB) prüfen Sie als Abschlussprüfer nur daraufhin, ob die Angaben gemacht wurden. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Inhalte dieser Erklärung sind:

 die sogenannte Entsprechenserklärung zur Einhaltung der Anforderungen aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

 eine Bezugnahme auf die Internetsite der Gesellschaft, auf der der Vergütungsbericht, das geltende Vergütungssystem und der letzte Vergütungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht werden

 Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden

 eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen

 Angaben zur »Frauenquote« und zum Diversitätskonzept

Diskutiert wird insbesondere, ob nicht die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG auch inhaltlich geprüft werden sollte. Bisher ist dies nicht vorgesehen. Weil diese Prüfung bisher nicht vorgesehen ist, bleibt bislang ungeprüft, ob sämtliche Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) auch tatsächlich von Vorstand und Aufsichtsrat erklärt werden.

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