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Der gesetzliche Auftrag des Abschlussprüfers

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Der offengelegte Jahresabschluss stellt für einen breiten Kreis von Personen und Einrichtungen eine wichtige Informationsquelle über das Unternehmen dar. Durch die Abschlussprüfung soll deshalb das Vertrauen in den Jahresabschluss erhöht und ein Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte geleistet werden.

Nach § 317 HGB erstreckt sich die Prüfung des Jahresabschlusses darauf, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften zur Rechnungslegung beachtet worden sind.

Die handelsrechtliche Abschlussprüfung ist eine Gesetzmäßigkeitsprüfung. Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Rechnungslegung den gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung entspricht. Ein Jahresabschluss verdient einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, wenn er unter Beachtung der verwendeten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt wurde. Nicht mehr und nicht weniger.

Bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach einer Abschlussprüfung ist nicht entscheidend, ob sich ein Unternehmen wirtschaftlich positiv entwickelt. Relevant ist ausschließlich, ob die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutreffend im Abschluss dargestellt wird. Ein Prüferversagen liegt also nur dann vor, wenn Verstöße gegen die Rechnungslegungsgrundsätze nicht aufgedeckt werden.

Die gesetzliche Abschlussprüfung ist zudem nicht als eine amtliche Untersuchung von behauptetem Fehlverhalten konzipiert. So hat ein Abschlussprüfer keine besonderen gesetzlichen Befugnisse (zum Beispiel Durchsuchungsbefugnisse), wie sie von Strafverfolgungsbehörden genutzt werden können. Folglich sind Ihren Möglichkeiten als Abschlussprüfer zur Erlangung von Prüfungsnachweisen praktische und gesetzliche Grenzen gesetzt. Aus diesem Grund sind die meisten Prüfungsnachweise, aus denen Sie als Abschlussprüfer Schlussfolgerungen ziehen können, eher überzeugend als abschließend beweiskräftig.

Es besteht die Möglichkeit, dass das Management oder andere absichtlich oder unabsichtlich nicht die vollständigen Informationen liefern, die für die Aufstellung des Abschlusses relevant sind oder die vom Abschlussprüfer angefordert wurden.

Bei dolosen Handlungen liegt möglicherweise eine wohldurchdachte und sorgfältig organisierte Vorgehensweise zur Verschleierung vor.

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