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Ausweitung der Reichweite der Abschlussprüfung
ОглавлениеNach § 317 Abs. 2 HGB sind die folgenden Bestandteile des Lageberichts (bislang, das heißt Stand Herbst 2020) ausdrücklich von der Prüfungspflicht ausgenommen:
die nichtfinanzielle Erklärung (CSR-Bericht, §§ 289b–289e HGB)
die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB)