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3. Justiz im Ausnahmezustand
ОглавлениеDie sofort nach dem Reichstagsbrand erlassene Verordnung zum Schutz von Volk und Staat war die Proklamation des Ausnahmezustands und damit gleichzeitig wesentliche Grundlage der nationalsozialistischen Herrschaft sowie das Ende des Verfassungsstaates. Carl Schmitt, der Theoretiker des Ausnahmezustands, hatte zu diesem bereits 1922 »die prinzipiell unbegrenzte Befugnis, d. h. die Suspendierung der gesamten bestehenden Ordnung« gezählt: »Ist dieser Zustand eingetreten, so ist klar, dass der Staat bestehen bleibt, während das Recht zurücktritt ... Die Entscheidung macht sich frei von jeder normativen Gebundenheit und wird im eigentlichen Sinne absolut. Im Ausnahmefall suspendiert der Staat das Recht kraft eines Selbsterhaltungsrechtes.«136 Derlei Gedanken sind also keineswegs erst im Dritten Reich entwickelt worden. Die konservative Staatstheorie war seit jeher fasziniert vom autoritären Staat und »der Ausnahmefall offenbart das Wesen der staatlichen Autorität am klarsten. Hier sondert sich die Entscheidung von der Rechtsnorm und ... die Autorität beweist, dass sie, um Recht zu schaffen, nicht Recht zu haben braucht«.137
Der Reichstagsbrand hatte einen Vorwand zur Verhängung des Ausnahmezustands geliefert, die Notsituation wurde fingiert, denn unabhängig davon, wer den Brand gelegt hatte, ob die Nazis selbst, van der Lubbe allein oder gar die Kommunisten, ein Notstand war mit dem Brand keineswegs eingetreten. Er musste vielmehr beschworen werden, um die Reichstagsbrandnotverordnung erlassen zu können mit dem angeblichen Zweck, einen kommunistischen Aufstand, für den der Brand nach der NS-Version das Fanal hätte sein sollen, niederzuschlagen. Dementsprechend lautete die Präambel der Verordnung: »Aufgrund des Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet ...« Verordnet wurde die Rechtlosigkeit des Individuums im Dritten Reich. Die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Recht, sich zu Vereinen zusammenzuschließen und sogar das Eigentumsrecht wurden »bis auf weiteres außer Kraft« gesetzt. »Bis auf weiteres« dauerte übrigens bis zum 8. Mai 1945, die Verordnung wurde erst von der Alliierten Militärregierung aufgehoben.
Die Zweckbindung hatte der Verordnung den Schein der Verfassungsmäßigkeit geben sollen; nach dem Wortlaut der Reichsverfassung waren Notverordnungen nämlich nur zur Bewältigung bestimmter eng eingegrenzter Notsituationen zulässig, und »zur Ausschaltung der politischen Opposition« hätte man (zumindest im Februar 1933 noch) nicht in die Präambel schreiben können. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden verstanden den wahren Zweck der Reichstagsbrandverordnung jedoch richtig. Sie nahmen es mit der Präambel nicht so genau und wandten die Verordnung sehr bald nicht nur gegen Kommunisten, sondern gegen alles an, was im weitesten Sinne als oppositionell galt oder die neuen Machthaber störte. Das Kammergericht in Berlin verbot den nachgeordneten Gerichten sogar die Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der Verordnung tatsächlich vorlagen. Es stellte fest, diese habe sämtliche »reichs- und landesrechtlichen Schranken für polizeiliche Maßnahmen beseitigt«, alle Polizeihandlungen dienten generell der Abwehr der kommunistischen Gefahr, »wobei übrigens die Frage ihrer Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer Nachprüfung durch das Gericht nicht unterliegt«.138 Und das Landgericht Berlin entwickelte – bereits 1933 – die griffige Formel, dass »alle gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerichteten Angriffe als kommunistisch im weitesten Sinne aufzufassen« seien.139
Um die Reichstagsbrandverordnung gegen alle echten oder vermeintlichen Nazi-Gegner anwenden zu können, konstruierten die Gerichte immer neue Varianten der »kommunistischen Gefahr«. Im Münsterland zum Beispiel hatte der Regierungspräsident, gestützt auf diese Verordnung, jede kirchliche Jugendgruppenarbeit verboten. Nachdem einige Mitglieder eines katholischen Jugendvereins dennoch Gruppenfahrten unternommen und gemeinsam Sport getrieben hatten, waren sie nach § 4 der Verordnung (»Zuwiderhandlung gegen Anordnungen der Behörden«) angeklagt worden. Das Landgericht Hagen hatte sie zunächst freigesprochen.140 Das Kammergericht hob den Freispruch jedoch auf, denn »diese Art der Betonung einer (konfessionellen) Spaltung trägt von vornherein den Keim einer Zersetzung des deutschen Volkes in sich, und jede derartige Zersetzung ist geeignet, den kommunistischen Bestrebungen ihrerseits Vorschub zu leisten und ihre Ziele zu unterstützen«. Dass die Katholiken immun gegen den gottesleugnenden Kommunismus seien und ihn sogar bekämpften, ließ das Kammergericht nicht gelten, denn »die so zur Schau getragene eigene Meinung kann nur zu leicht ein Ansporn für die dem Kommunismus anhängenden oder ihm nahestehenden, vielleicht gegenwärtig politisch noch schwankenden Personen sein, die alsdann darauf die Meinung gründen und weiterverbreiten, dass der nationalsozialistische Staat doch nicht das Volk hinter sich habe.«141
Mit dieser Konstruktion der »mittelbaren kommunistischen Gefahr« deckte die Justiz das Vorgehen der Behörden unter anderem gegen die Bekennende Kirche (Kammergericht am 3.5.1935),142 gegen Impfgegner (Reichsgericht, 6.8.1936),143 die Innere Mission (Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, 9.9.1936)144 und gegen protestantische Krankenpflegevereine (Badischer Verwaltungsgerichtshof, 9.1.1938).145 Da jedoch die »kommunistische Gefahr im weitesten Sinne«, auf ausgesprochene Antikommunisten angewandt, der Bevölkerung nur schwer zu vermitteln war und zudem mit jeder Verhaftungswelle diese angebliche Gefahr natürlich geringer wurde, verzichteten die Gerichte bald ganz auf die Präambel. Der Württembergische Verwaltungsgerichtshof entschied in dem oben erwähnten Urteil vom September 1936, die Verordnung diene »nicht bloß dem Schutz gegen kommunistische Bedrohung des Staates, sondern gegen jede Gefährdung seines Bestandes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, von welcher Stelle sie kommen möge«. Den Bestand des Staates sahen die schwäbischen Verwaltungsrichter schon durch die Satzung eines privaten Kinderpflegeheimes gefährdet, in der festgelegt war, dass das Vereinsvermögen bei einer Auflösung des Vereins der Inneren Mission zufallen solle. Der zuständige Landrat hatte dem Verein unter Hinweis auf § 1 der Reichstagsbrandverordnung auferlegt, die Satzung so zu ändern, dass das Vermögen der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) zufiele. Der Verein zog daraufhin mit dem Einwand, seine Satzung könne doch unmöglich den Staat gefährden, vor das Verwaltungsgericht. Er musste sich jedoch eines Besseren belehren lassen, die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung: »Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehört im heutigen Staat auch die Wahrung der allgemeinen Belange der völkischen Gemeinschaftsordnung«, Grenzen für behördliche Eingriffe in private Rechte könne es nicht mehr geben.146
Mit solchen Konstruktionen legitimierte die Justiz Vereinsauflösungen, Veranstaltungsverbote, Vermögensbeschlagnahmungen, Verhaftungen und gerichtliche Bestrafungen und führte sich so selbst ad absurdum. Mit der Verweigerung des Rechtsschutzes gegen behördliche Anordnungen überließ sie das Feld der Polizei, der sie zugleich auch das Recht einräumte, allein zu definieren, was legal sei. Dabei wurde eine abweichende Meinung selbst zu den nebensächlichsten Dingen zur »Staatsfeindschaft« aufgeblasen. Der Leipziger Taxenunternehmer Franz S. beispielsweise, Vorstandsmitglied der Droschkenbesitzer-Genossenschaft, hatte zur Organisation seines Gewerbes eine andere Auffassung vertreten als das Verkehrsministerium. Auf Verlangen der Polizeibehörde war er daraufhin kurzerhand aus dem Vereinsregister gestrichen worden. Er erhob Klage gegen diesen Verwaltungsakt und führte aus, er sei doch schließlich kein Staatsfeind, nur weil er über Droschkenorganisation anders dächte. Er wurde jedoch in dritter Instanz vom Oberlandesgericht München147 über seine Rechtlosigkeit belehrt: »Die in der Verordnung aufgeführten verfassungsrechtlichen ... Bestimmungen sind zugunsten der Polizeibehörden schlechthin gegenüber jedermann ihrer bisherigen Bedeutung entkleidet worden ... Insoweit ist daher der bisherige Rechtsschutz ... gegenüber den Polizeibehörden beseitigt.«148
Dass politische Angelegenheiten der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen seien, darüber bestand zwischen Polizei und Justiz, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung Einigkeit. Die Gerichte halfen überdies noch tatkräftig, den Bereich des Politischen auf alles und jedes auszuweiten. Das Oberlandesgericht Kiel erhob zum Beispiel den Sachverhalt, dass eine Zeitung in einigen kritischen Artikeln angeblich die Ärzteschaft herabgesetzt und deren Ansehen geschädigt hatte, zur politischen Angelegenheit, da »durch die Zeitung den gesundheitspolitischen Tendenzen und Zielen der Staatsleitung entgegengewirkt« werde.149 Das Oberlandesgericht Stettin erklärte sich für den Autounfall eines SA-Mannes als nicht zuständig, weil »jede dienstliche Betätigung eines SA- oder NSKK (Nationalsozialistisches Kraftfahrerkorps)-Mannes im Rahmen der NSDAP stattfindet und somit als politische Betätigung im allgemeinen weiten Sinne zu bewerten« sei.150 In dem erwähnten Droschkenfall hatte das Oberlandesgericht München schon hinlänglich erläutert, was nun alles politisch war: »In dem Kampf um die Selbstbehauptung, den das deutsche Volk heute zu führen hat, gibt es auch nicht mehr wie früher einen unpolitischen Lebensbereich.«
Die »schöpferische« Auslegung der Reichstagsbrandverordnung und ihre universelle Anwendung durch die Gerichte ging selbst einigen führenden Nationalsozialisten zu weit. Ausgerechnet der Justitiar der Gestapo, Dr. Werner Best, sah sich 1938 veranlasst, die bei der Interpretation der Verordnung gängige Praxis zu rügen: Wenn die Gerichte nicht anders weiterkämen, versuchten sie »sich durch eine gewaltsam erweiterte Auslegung des Begriffs der Gefahrenabwehr zu helfen, die manchmal geradezu zu innerer Unwahrheit der Begründungen« führe.151