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I. Allgemein (auch JBeitrG)

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Die gesetzliche Regelung des GV-Kostenrechts ist Teil des in Art 74 Abs 1 GG angeführten „gerichtlichen Verfahrens“ und deshalb Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung. Dh die Länder haben nur dann Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art 72 Abs 1 GG). Mit dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) hat der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht und das GV-Kostenrecht bundeseinheitlich umfassend geregelt. Das GvKostG stellt damit dem GKG, dem FamGKG und dem GNotKG als den drei Kodifikationen des gerichtlichen Kostenrechts im engeren Sinne eine bundeseinheitliche Kodifikation des GV-Kostenrechts an die Seite. Der Geltungsbereich des GvKostG umfasst die gesamte Tätigkeit des GV. Das Gesetz lässt keinen Raum für abweichende oder ergänzende landesrechtliche Vorschriften. Einzige Ausnahme bilden nach Abs 2 die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren; vgl insoweit Rn 10–13. Alle früheren bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten der GV sind am 1.10.1957 außer Kraft getreten (Art XI § 4 Abs 3, § 10 KostÄndG).

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Das GvKostG ist mit Wirkung vom 1.5.2001 an die Stelle des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 1.10.1957 getreten. Es ist im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (GvKostRNeuOG) als dessen Art 1 verkündet worden. Mit dem Inkrafttreten des GvKostRNeuOG hat es diesen Rahmen verlassen und besteht als selbstständiges Gesetz wie vorher das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 1.10.1957. Das Gesetz vom 1.10.1957 wiederum hatte die GVGebO v 24.6.1878 (RGBl, 166) und zahlreiche landesrechtliche Vorschriften über GV-Kosten abgelöst. Wo es angebracht erschien, ist in den Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften auf das frühere Recht hingewiesen.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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