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VIII. Kostenanspruch

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Der GV steht nach unbestrittener Auffassung in keinem Auftragsverhältnis zu den Parteien. Nach dem GvKostG werden vielmehr für die Inanspruchnahme eines besonderen Staatsorgans, nämlich des GV, Kosten zur Staatskasse erhoben. Der Kostenanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs ist ausschließlich das Land als Dienstherr des GV.[5] Der GV hingegen bezieht als Beamter ein festes Gehalt. Er ist nicht selbst Gläubiger der Gebühren und Auslagen.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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