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VII. Kostenbegriff

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Wie § 1 GKG, § 1 FamGKG und § 1 GNotKG stellt § 1 den Kostenbegriff auch für das Gebiet des GV-Kostenrechts klar. Der Oberbegriff „Kosten“ umfasst Gebühren und Auslagen. Dabei ist unter „Gebühr“ eine Abgabe für eine amtliche Tätigkeit des GV zu verstehen, die ohne Rücksicht darauf erhoben wird, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein messbarer Verwaltungsaufwand mit dieser Tätigkeit verbunden ist. Unter „Auslagen“ wird dagegen in jedem Fall, und zwar auch dort, wo Auslagen-Pauschsätze bestimmt sind (zB Dokumentenpauschale), der Ersatz einer tatsächlich gemachten Aufwendung verstanden.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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