Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 105
IV. Ergänzende Verwaltungsbestimmungen
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Die Landesjustizverwaltungen haben bundeseinheitliche Durchführungsbestimmungen zum GvKostG unter der Kurzbezeichnung „DB-GvKostG“ erlassen, die in Kap 1 unter Buchst C. geschlossen abgedruckt sind und in Kap 2 bei den einzelnen Vorschriften, zu denen sie gehören, wiederholt werden. Durchführungsbestimmungen wurden erstmals unter der Bezeichnung „Gerichtsvollzieherkostengrundsätze“ mit Wirkung vom 1.2.1958 in den alten Bundesländern in Kraft gesetzt. Seit 1.4.1976 gilt eine einheitliche Fassung im alten Bundesgebiet, die aus Anlass des Inkrafttretens des neuen GvKostG grundlegend überarbeitet und mit Wirkung vom 1.5.2001 neu in Kraft gesetzt wurde. In einigen Ländern sind Besonderheiten des einzelnen Bundeslandes durch Zusatzbestimmungen geregelt (zB zu Nrn 6, 8, 9 für Bayern). Anlässlich der Neufassung wurde die bisherige Bezeichnung der Durchführungsbestimmungen als „Gerichtsvollzieherkostengrundsätze“ aufgegeben sowie die Abkürzung „GVKostGr“ in „DB-GvKostG“ (in begrifflicher Anlehnung an die DB-PKH für den Bereich der Prozesskostenhilfe) geändert. Die DB-GvKostG sind im Verhältnis zu den früheren GVKostGr stark gekürzt worden. Das ist teilweise darauf zurückführen, dass einige bislang nur im Verwaltungswege getroffenen Regelungen nunmehr in das Gesetz übernommen wurden. Die Landesjustizverwaltungen haben aber daneben eine Reihe weiterer Bestimmungen mit der Begründung gestrichen, dass die Rechtslage eindeutig sei und es deshalb keiner Klarstellung bedürfe. Die verbliebenen DB-GvKostG sind zwar keine die Gerichte bindenden Bestimmungen und keine authentische Gesetzesauslegung, aber sie sind erstrangige Auslegungshilfe, die anzeigt, was der Gesetzgeber gemeint hat. Für den GV sind die DB-GvKostG verbindlich.[1]
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Die Erläuterungen in Kap 2 erstrecken sich im Allgemeinen auch auf die Durchführungsbestimmungen, jedoch ist auf eine bloße Wiederholung des Inhalts dort, wo er für sich spricht, verzichtet worden.