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V. Analogie
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Liegt eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzeslücke vor, kommt eine Gesetzesauslegung im eigentlichen Sinn nicht in Betracht, sondern es stellt sich die Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz auf einen von ihm nicht erfassten gleichartigen oder ähnlichen Tatbestand im Wege der Analogie angewendet oder ausgeweitet werden kann. Der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnende Grundsatz der Rechtssicherheit und Tatbestandsbestimmtheit erfordert im Kostenrecht grds ein überschaubares Kostenrisiko. Das bedingt im GvKostG die Vorausberechenbarkeit der Gerichtsvollzieherkosten.[2] Diese Überlegung spricht für eine sehr zurückhaltende Anwendung der Analogie im Gerichtsvollzieherkostenrecht.[3] Die Formulierung in § 1, dass für die Tätigkeit des GV Kosten „nur nach diesem Gesetz“ erhoben werden dürfen, zielt in dieselbe Richtung.