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IX. Diensteinkommen des GV

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Ob und inwieweit dem GV zur Abgeltung seiner Bürokosten Anteile an den Gebühren gewährt und Auslagen überlassen werden, ist eine Angelegenheit des Dienst- und Besoldungsrechts, nicht mehr eine Angelegenheit des Kostenrechts (vgl § 7 GVO). Die besoldungsrechtliche Grundlage war früher bundeseinheitlich in § 49 Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Seit dem Übergang der Zuständigkeit für Besoldungsfragen vom Bund auf die Länder gilt § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vom 6.8.2002 (BGBl I, S 3020) iVm § 86 des Bundesbesoldungsgesetzes idF vom 19.6.2009 (BGBl I, S 1990) weiter, soweit die Länder keine Neuregelungen getroffen haben.

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Mittlerweile haben fast alle Länder eigene Regelungen zur Abgeltung der Bürokosten erlassen. Die Regelungen sind unterschiedlich. Einige Länder gewähren eine pauschale Vollstreckungsvergütung, mit der zugleich auch die Bürokosten abgegolten werden, in anderen Ländern ist eine getrennte Ermittlung von Festsetzung von Vollstreckungsvergütung und Bürokostenentschädigung vorgesehen. Die Verbindung zum Kostenrecht besteht rechtlich lediglich darin, dass die Höhe der Vergütung im Wege eines Prozentanteils an den eingenommenen Gebühren ermittelt wird. Auch in den Entschädigungsregelungen wird die Höhe der Entschädigung zum Teil von der Höhe der Gebühreneinnahmen beeinflusst. Somit ergeben sich trotz der rechtlichen Trennung zwischen Kostenrecht und Besoldungsrecht für die GV unmittelbare Auswirkungen der Höhe der von ihnen eingenommenen Gebühren auf ihr Einkommen. Gleiches gilt für die Auslagen, da die eingezogenen Auslagen mit Ausnahme der Dokumentenpauschale dem GV überlassen werden (§ 7 Abs 2 GVO).

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Die auf Grund des Besoldungsrechts dem GV zu überlassenen Gebührenanteile werden im Verordnungswege festgesetzt. In einigen Ländern erfolgt eine jährliche Überprüfung, andere Länder zahlen durchgängig einen festen Anteil.

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Die Vorschrift des § 34 ZPO über den Gerichtsstand für Klagen der GV wegen Gebühren und Auslagen ist gegenstandslos, da der GV für die Geltendmachung von Kostenansprüchen im ordentlichen Rechtsweg weder aktiv noch passiv legitimiert ist. Für GV-Kosten gilt § 5; § 1 Abs 1 Nr 7, § 8 JBeitrG.

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Im Hinblick auf die hoheitliche Stellung des GV ist bei Verwahrungsverträgen mit Dritten grds davon auszugehen, dass der GV den Vertrag im Namen des Justizfiskus abschließt, sofern er nicht ausdrücklich im eigenen Namen auftritt.[6] Der GV handelt bei Abschluss derartiger Verträge im Namen des Landes, als dessen Bediensteter er tätig wird. Seine Vertretungsmacht, das Land zu verpflichten, ergibt sich unmittelbar aus § 808 Abs 2, § 885 Abs 3 ZPO.

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