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XIII. Nicht erfasste Nebentätigkeiten des GV

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Nicht unter das GvKostG fallen solche Tätigkeiten, die der GV nicht in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern als Nebentätigkeit ausübt, auch wenn ihm die Nebentätigkeit durch ein Gericht übertragen worden ist. Hierher gehört zB das Amt des Sequesters.[9] Der Sequester ist kein Vollstreckungsorgan im Sinne der ZPO. Er hat keine Zwangsbefugnisse gegenüber dem Schuldner. Wegen der Abgrenzung der Obliegenheiten, die dem GV bei einer Sequestration als Vollstreckungsorgan, also in amtlicher Eigenschaft, zufallen, vgl § 125, § 154 Abs 2, 3 GVGA.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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