Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 127
II. Befreiung von Bund, Ländern und Gemeinden
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Die GV-Kosten werden – genau wie die im GKG und im GNotKG bestimmten Gerichtskosten – für die Inanspruchnahme eines Gerichtsorgans erhoben. Auch sie fließen – wie die Gerichtskosten – zur Landeskasse (Nr 1 DB-GvKostG). Die Übereinstimmung zwischen GV-Kosten und Gerichtskosten in dieser Hinsicht hat den Bundesgesetzgeber veranlasst, in Abs 1 eine mit den entsprechenden Bestimmungen des GKG (§ 2 Abs 1) und des GNotKG (§ 2 Abs 1) inhaltlich übereinstimmende Befreiungsvorschrift für die GV-Kosten zu schaffen. Genau wie nach GKG und GNotKG sind der Bund und die Länder von der Zahlung der GV-Kosten befreit. Einbegriffen sind auch hier die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten. Die kommunalen Behörden (Städte, Gemeinden, Landkreise) sind hingegen nicht aufgrund von Bundesrecht allgemein kostenbefreit. Die Befreiung der Kommunen richtet sich nach den im Anhang abgedruckten landesrechtlichen Befreiungsbestimmungen, die durchaus unterschiedlich ausfallen.