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X. Erfasste Tätigkeiten des GV

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Unter „Tätigkeit des Gerichtsvollziehers“ iSd § 1 ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der GV in seiner amtlichen Eigenschaft verrichtet. Es gehören dazu in erster Linie die vom GV in Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften ausdrücklich übertragenen Geschäfte, wobei es nicht darauf ankommt, ob das GvKostG für das betreffende Geschäft eine Gebühr vorsieht. Fehlt es an einer Gebührenvorschrift, so ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber das Geschäft nicht mit einer Gebühr belegen wollte.

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Wird eine Amtshandlung erfolglos versucht oder der Auftrag vorzeitig erledigt, darf eine Gebühr nur angesetzt werden, wenn das GvKostG eine Gebühr ausdrücklich vorsieht. Entsprechende Gebührenregelungen enthalten die Nrn 600–604 KV.

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Ist eine Gebühr nicht vorgesehen, werden nur die entstandenen Auslagen erhoben. Dies war früher auch in den Verwaltungsbestimmungen ausdrücklich klargestellt (Nr 1 Abs 4 GVKostGr aF). In der Neufassung der DB-GvKostG haben die Länder auf einen entsprechenden Hinweis zwar verzichtet, die Rechtslage ändert sich hierdurch jedoch nicht. In der Rechtsprechung wird neuerdings teilweise die Auffassung vertreten, dass Auslagen nur abgerechnet werden dürften, wenn ein Gebührentatbestand ausgelöst sei.[7] Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Das GvKostG kennt einen derartigen Grundsatz nicht. Auslagen sind anzusetzen, wenn der Auslagentatbestand nach Nrn 700 bis 716 KV GvKostG erfüllt und ein Kostenschuldner vorhanden ist.

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Die eine spätere gebührenerzeugende Amtshandlung vorbereitende Tätigkeit des GV ist noch keine Amtshandlung.

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Zu den Tätigkeiten des GV des GvKostG gehören aber auch die mit den ausdrücklich übertragenen Geschäften verbundenen Nebengeschäfte. Hierzu gehören zB

1. die Einholung einer Auskunft zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO),[8]
2. das Ersuchen an die Polizei um Unterstützung bei Widerstand (§ 758 Abs 3 ZPO),
3. das Zuziehen von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen (§ 759, § 813 ZPO),
4. die zu den Amtshandlungen gehörenden Mitteilungen, Aufforderungen, Zustellungen und Postsendungen (vgl zB Nr 11 Abs 1 S 2 DB-GvKostG),
5. die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers auf den Namen des Käufers und die Wiederinkurssetzung eines gepfändeten Inhaberpapiers (§ 822, § 823 ZPO),
6. die Rückgabe gepfändeter Wertgegenstände,
7. die Annahme, das Quittieren, Abliefern oder Hinterlegen gepfändeten oder erlösten Geldes.

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Die Nebengeschäfte werden grds, dh soweit nicht dafür eine besondere Gebühr vorgesehen ist (zB in Nr 430 oder Nrn 440, 441, 442 KV), durch die für das Hauptgeschäft vorgesehenen Gebühren abgegolten. Das schließt aber nicht aus, dass die für die Nebengeschäfte verwandte Zeit bei der Berechnung der Gebühr für das Hauptgeschäft berücksichtigt wird; vgl Nr 15 DB-GvKostG.

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