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XVIII. Gebühren für die Einziehung von GV-Kosten
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Für die Einziehung von GV-Kosten dürfen Gebühren nur dann angesetzt werden, wenn die Beitreibung dieser Kosten besondere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich macht (vgl Nr 2 GvKostGr aF, jetzt im Verwaltungswege nicht mehr ausdrücklich geregelt). Dies hat insbesondere Bedeutung für die Kosteneinziehung vom Auftraggeber. Hier dürfen Gebühren nur angesetzt werden, wenn der GV aufgrund eines Vollstreckungsauftrags der Gerichtskasse gegen den Auftraggeber als nunmehrigen Vollstreckungsschuldner vorgeht.