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XI. Landesrechtliche Zuständigkeiten

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Das GvKostG enthält außer den Kostenbestimmungen für die Geschäfte, die dem GV durch Bundesrecht und damit bundeseinheitlich übertragen sind, Gebührenbestimmungen für eine ganze Reihe von Geschäften, für die der GV nur in einzelnen Bundesländern kraft Landesrechts sachlich zuständig ist. Solche Geschäfte sind zB:

1. öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden (Nr 301 KV),
2. tatsächliches Angebot einer Leistung (Nr 410 KV),
3. Beurkundung des Leistungsangebots (Nr 411 KV),
4. Siegelungen und Entsiegelungen (§ 12 Abs 1),
5. Aufnahme von Vermögensverzeichnissen (§ 12 Abs 1),
6. Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen (§ 12 Abs 1),
7. Empfangnahme der Wechsel- oder Schecksumme.
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