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XX. Pflichtgemäßes Ermessen

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Aus der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) folgt für den GV insbesondere die Pflicht zum verfahrensgemäßen Handeln, zur fehlerfreien Ermessensausübung und zur Beachtung der Verhältnismäßigkeit.[16] Kann der GV zwischen kostenerzeugenden Amtshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen (zB persönliche Zustellung oder Zustellung durch die Post iSd § 15 Abs 2 GVGA), wäre eine willkürliche Entscheidung ermessensfehlerhaft. Pflichtgemäßes Ermessen beinhaltet eine an der gesetzlichen Zielvorstellung ausgerichtete angemessene und sachgerechte Lösung im Einzelfall. Ausgehend von der Pflicht des GV, nur die notwendigen Kosten entstehen zu lassen, muss der GV die jeweils im Widerstreit befindlichen wirtschaftlichen Interessen mit sachlichen Argumenten gerecht und angemessen gegeneinander abwägen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Auswahl der Zustellungsart vgl iÜ Erl zu § 7 Rn 13–18.

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