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XVII. Anwendung des GvKostG nach § 107 Abs 3 OWiG

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Seit dem Inkrafttreten des KostRÄndG 94 wurde nach § 107 Abs 3 Nr 3 OWiG für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe der in § 16 Abs 1 aF bestimmten Gebühr als Auslage erhoben. Mit dem GvKostRNeuOG wurde die Bezugnahme auf das GvKostG wieder aufgegeben. Nach § 107 Abs 3 OWiG wird aktuell für Zustellungen durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde ein Zustellentgelt von 3,50 € erhoben.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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