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V. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg

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Berlin (seit der Vereinigung auch das Gebiet des ehemaligen Berlin-Ost) und Hamburg sind zugleich Länder und Städte. Beide bestehen aus nur einer einzigen Gemeinde. Da sich hier Landesangelegenheiten und Gemeindeangelegenheiten nicht unterscheiden lassen, genießen diese beiden Stadtstaaten in allen Angelegenheiten, also auch in kommunalen Dingen, bereits kraft Bundesrechts (Abs 1) Kostenbefreiung.

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Das Land Bremen hat im Gegensatz zu Berlin und Hamburg die beiden selbstständigen Gemeinden Bremen und Bremerhaven (Verfassung vom 21.10.1947 – GBl, 251). Hier lassen sich die Landesangelegenheiten von den Gemeindeangelegenheiten trennen. Daher genießt Bremen aufgrund von Abs 1 nur in Landesangelegenheiten Kostenfreiheit. Inwieweit die bremischen Gemeinden Bremen und Bremerhaven in Kommunalangelegenheiten von der Zahlung der GV-Gebühren außerhalb des Landes Bremen befreit sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Kostenbefreiungsvorschriften, die im Anhang zu § 2 abgedruckt sind. So hat zB die Stadt Bremerhaven bei einem Vollstreckungsauftrag, der von einem niedersächsischen GV auszuführen ist und der nicht ein wirtschaftliches Unternehmen der Stadt Bremerhaven betrifft, zwar nach § 108 des Nds. Justizgesetzes[19] Anspruch auf Gebührenfreiheit hinsichtlich der Gebühren nach dem GvKostG, von den Auslagen ist sie hingegen nicht befreit. Die Befreiung gilt außerdem auch nicht für den Vollstreckungsschuldner.

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Gemeinden, Landkreise sowie Kreditinstitute, die Aufträge im Zusammenhang mit der Verwaltung von Darlehen aus Bundes- oder Landesmitteln erteilen, können hierfür die Befreiung des Bundes oder Landes nicht in Anspruch nehmen. Sie werden zwar nur als Verwaltungsstelle für den Bund oder das Land tätig, treten jedoch selbst als Darlehensgeber auf und sind damit Auftraggeber iSd § 13 Abs 1 Nr 1.[20] Für die Gemeinden und Landkreise kommt allerdings eine Gebührenbefreiung nach den landesrechtlichen Befreiungsvorschriften in Betracht (vgl Rn 45 ff).

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