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XVI. Geltung für Vollziehungsbeamte

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Die Anwendbarkeit des JBeitrG umfasst alle dort in § 1 genannten Ansprüche, einerlei, ob sie auf bundes- oder landesrechtlicher Regelung beruhen. Für Beitreibungen nach dem JBeitrG ist der GV zuständig, soweit nicht nach den bestehenden Verwaltungsbestimmungen die Beitreibung den Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen ist (§ 196 GVGA). Der Vollziehungsbeamte tritt dann an die Stelle des GV (§ 6 Abs 3 JBeitrG). Für die Tätigkeit der Vollziehungsbeamten gelten die Vorschriften des GvKostG sinngemäß (§ 10 Abs 2 JBeitrG).

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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