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XIV. Tätigkeit als Sequester
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Die Wegnahme des Sequestrationsobjektes fällt in den hoheitlichen Bereich der Vollstreckung und obliegt dem GV kraft seines Amtes. Mit der Übergabe an den Sequester ist die Vollziehung beendet (§ 154 Abs 2 GVGA); zugleich beginnt die Sequestration. Sie umfasst die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung der Sache und ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern beruht auf einem privatrechtlichen Sequestrationsvertrag.[10] Soweit der GV danach bei der Sequestration als amtliches Vollstreckungsorgan tätig wird, gelten uneingeschränkt die Vorschriften des GvKostG. Es darf zB von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, kein Vorschuss nach § 4 verlangt werden.
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Handelt es sich jedoch um eine über den Rahmen der amtlichen Vollstreckungstätigkeit hinausgehende Nebentätigkeit, so richtet sich die Vergütung, die dem GV in diesem Fall in vollem Umfange selbst zufließt, nicht nach den Kostenvorschriften. Sie unterliegt vielmehr der freien Vereinbarung. Durch die Bestellung des GV zum Sequester werden Rechtsbeziehungen zwischen dem Gericht und dem Sequester nicht begründet. Das Rechtsverhältnis des Sequesters zu den Parteien hat rein privatrechtlichen Charakter. Der GV muss sich daher wie jeder andere Sequester in solchem Falle wegen der Kosten (Vergütung und Auslagen) allein an den Gläubiger halten. Die Landeskasse oder der Antragsgegner haften hierfür nicht.[11] Der GV ist als Sequester zu entschädigen, wenn eine Sache gemäß der Anordnung des Prozessgerichts an den GV als Sequester herauszugeben ist. Die Entschädigung erfolgt in der Regel in Anlehnung an die Vergütung eines Zwangsverwalters[12] (vgl §§ 17 ff der Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003 – BGBl I, S 2804). Sie richtet sich nach dem Wert der Sache und dem durch die Sequestration erforderten Zeitaufwand.[13] War im Einzelfall nur eine Verwahrung und keine Verwaltung der Sache notwendig, so wird dadurch nur die Höhe der Vergütung, nicht die Sequestration als solche beeinflusst.[14] Für die Festsetzung ist der Richter des in der Hauptsache zuständigen Prozessgerichts zuständig.[15]
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Die Unterscheidung zwischen (hoheitlicher) GV-Tätigkeit und (privatrechtlicher) Sequestration ist auch für die Haftung des GV gegenüber dem Auftraggeber von Bedeutung. Bei pflichtwidrigem Handeln des GV als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung des Staates ein, bei pflichtwidrigem Handeln des Sequesters hingegen haftet der GV persönlich auf Grund des privatrechtlichen Vertrages.