Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 120
XIX. Kleinbeträge
Оглавление38
Die zur Verwaltungsvereinfachung ergangenen allgemeinen Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen gelten für den unmittelbaren Geschäftsverkehr der GV mit ihren Auftraggebern nicht. An ihre Stelle treten die Sondervorschriften in Nr 8 Abs 1 DB-GvKostG und § 59 GVO (vgl auch Nr 7 Abs 5 DB-GvKostG).