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XIX. Kleinbeträge

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Die zur Verwaltungsvereinfachung ergangenen allgemeinen Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen gelten für den unmittelbaren Geschäftsverkehr der GV mit ihren Auftraggebern nicht. An ihre Stelle treten die Sondervorschriften in Nr 8 Abs 1 DB-GvKostG und § 59 GVO (vgl auch Nr 7 Abs 5 DB-GvKostG).

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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