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III. Befreiung bei Räumungsvollstreckung

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Abs 1 S 1 enthält eine Einschränkung der allgemeinen Kostenbefreiung von Bund und Ländern. Bei der Vollstreckung zur Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen (§ 885 ZPO) besteht keine Kostenfreiheit, soweit die Auslagen einen Betrag von 5 000 € überschreiten. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Fälle bekannt geworden sind, wo bei Räumungsaufträgen des Bundes Kosten in Millionenhöhe entstanden sind, die dem GV aus der Kasse des jeweiligen Landes ersetzt werden mussten. Es handelt sich um eine Kompromissentscheidung des Gesetzgebers zwischen dem Wunsch der Länder, die Auslagenbefreiung insbesondere des Bundes bei Räumungsvollstreckungen zu beseitigen und dem Wunsch des Bundes, die Befreiung in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

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Eine Zahlungspflicht der ansonsten kostenbefreiten Stelle besteht nur für Auslagen, die den Betrag von 5 000 € überschreiten. Gebühren bleiben unberücksichtigt.

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Beispiel:

Durch eine Räumung im Auftrag des Bundes entstehen Gebühren in Höhe von 100 € und Auslagen in Höhe von 6 000 €. Der Vollstreckungsschuldner ist zahlungsunfähig. Gegen den Bund ist ein Betrag von 1 000 € anzusetzen.

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Bei der Ermittlung der Betragsgrenze sind sämtliche Auslagen zu berücksichtigen, die im Rahmen der Durchführung des Auftrags (§ 3) angefallen sind.

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