Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 126

I. Allgemeines

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§ 2 gewährt dem Bund und den Ländern und den dort näher bezeichneten Körperschaften und Anstalten eine persönliche Befreiung von den GV-Kosten.

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Abs 1 S 2 regelt die früher heftig umstrittene Frage, ob Gebührenbefreiung besteht, wenn die Behörde eines befreiten Rechtsträgers die Forderung eines nicht befreiten Gläubigers vollstreckt. In diesen Fällen wird durch § 252 AO die vollstreckende Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert. Abs 1 S 2 stellt klar, dass diese Fiktion keine Gebührenbefreiung bewirkt. Ein wichtiges Beispiel für die Einziehung von Forderungen nicht-befreiter Stellen durch eine befreite Behörde ist die Zuständigkeit der als Behörde der Bundesfinanzverwaltung befreiten Hauptzollämter für die Vollstreckung von Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der gesetzlichen Krankenkassen, die allesamt nicht von der gesetzlichen Kostenfreiheit profitieren.[1]

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Die Regelung des Abs 1 S 2 beschränkt sich nicht auf die Fälle des § 252 AO, sondern umfasst durch die Bezugnahme auf „entsprechende Vorschriften“ alle Fälle, in denen die (kostenbefreite) vollstreckende Stelle nicht selbst Gläubigerin der Forderung ist. Eine (kostenbefreite) Kasse, die im Wege der Amts- oder Rechtshilfe für einen anderen (nicht kostenbefreiten) Gläubiger vollstreckt, kann deshalb keine Kostenfreiheit in Anspruch nehmen.[2]

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Nach Abs 2 S 1 gilt die Befreiung von den Gebühren für die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für die zuständigen Träger der Leistungen bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch; vgl hierzu Rn 25 bis 29. Daneben sind mit der gesetzlichen Neufassung im Jahre 2001 erstmalig auch die Träger der Kriegsopferfürsorge in den Kreis der Gebührenbefreiten aufgenommen worden. Abs 2 S 2 stellt klar, dass das Gesetz den Geltungsbereich anderer Kostenbefreiungsvorschriften, die nicht ausdrücklich auch die GV-Kosten umfassen, nicht auf die GV-Kosten ausdehnen will. Nach Abs 3 bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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