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XV. Vollstreckung von Geldstrafen usw

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Werden zusammen mit einer Geldstrafe, Geldbuße, einem Ordnungs- oder Zwangsgeld usw (§ 1 Abs 1 EBAO, § 1 Nrn 1–3 JBeitrG) die Kosten des Verfahrens beigetrieben (§ 1 Abs 1, 3 EBAO), so gelten nach § 1 Abs 4 JBeitrG auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Vermögensstrafe oder Geldbuße. Da jedoch beide Arten von Ansprüchen – Geldstrafe usw und Kosten – nach dem JBeitrG beigetrieben werden, gilt hinsichtlich der GV-Kosten uneingeschränkt das GvKostG (§ 10 Abs 2 JBeitrG).

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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