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VII. Sonstige Kostenbefreiungsvorschriften

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Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten nach Abs 2 S 2 für die GV-Kosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. Damit ist klargestellt, dass die Vorschrift des § 2 eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Kostenbefreiungen, gleichgültig, ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, nicht beabsichtigt.

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Bundesrechtliche Kostenbefreiungsvorschriften außerhalb des GvKostG, die ausdrücklich auch die GV-Kosten umfassen, konnten nicht festgestellt werden.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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