Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 151
Landesjustizkostengesetz
Оглавлениеv 7.10.1993 (GVOBl, 843), zuletzt geändert durch Gesetz v 11.11.2015 (GVOBl, 462)
§ 7
(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
1. | Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben; |
2. | Gemeinden, Ämter, Landkreise und kommunale Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; |
3. | Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien, Schulverbände und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben; |
4. | Kommunale Wohnungsgesellschaften in Grundbuchangelegenheiten beim Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 22 Abs 4 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer Kommune übergegangen ist, wenn der Erwerb durch eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile ausschließlich der übertragenden Kommune gehören. |
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
(3) Haftet der Befreite für die Kosten mit anderen Beteiligten als Gesamtschuldner und kann von ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften Ausgleich verlangt werden, so erstreckt sich die Befreiung auch auf die anderen Beteiligten.
(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
(5) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Befreite im Land Mecklenburg-Vorpommern belegen ist oder seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.