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XII. Zusammentreffen von Kostenbefreiten mit Nichtbefreiten

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Durch die Kosten- (bzw Gebühren-)befreiung des Vollstreckungsschuldners erlangt der nicht befreite Auftraggeber keine Befreiung von der Haftung für die GV-Kosten (bzw -Gebühren). Die Rechtslage bei Gerichtsvollzieherkosten unterscheidet sich insoweit von den Regelungen des GKG. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs 5 (früher Abs 3) GKG kommt nicht in Betracht. Der frühere § 2 Abs 3 GKG und der frühere § 8 Abs 1 hatten ihre unterschiedlichen Fassungen durch ein und dasselbe Gesetz erhalten. GKG und GvKostG waren jedes für sich selbstständige Teile eines umfassenden Kostenänderungsgesetzes. Deutlicher als durch die unterschiedliche Fassung der beiden Kostenbefreiungsbestimmungen konnte der Gesetzgeber seinem Willen nach unterschiedlicher Regelung in GKG und GvKostG nicht Ausdruck geben. Auch bei der Neufassung des GvKostG durch das GvKostRNeuOG wurde keine dem § 2 Abs 5 GKG entsprechende Regelung geschaffen. Es hieße, den Willen des Gesetzgebers umkehren, wenn man dennoch unterstellen wollte, bei der Anwendung des § 2 müsse die entsprechende GKG-Bestimmung analog oder ergänzend herangezogen werden. Im Gegenteil muss man aus der Tatsache, dass § 2 Abs 1 GKG aF und § 8 Abs 1 aF wörtlich übereinstimmten, eine dem § 2 Abs 3 GKG aF entsprechende Vorschrift im GvKostG jedoch fehlt, den Schluss ziehen, dass der dem § 2 Abs 3 GKG aF zu Grunde liegende Gedanke im GvKostG keinen Raum haben soll. Ganz davon abgesehen, steht Abs 2 S 2 einer Heranziehung des § 2 Abs 5 GKG entgegen.

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Umgekehrt befreit auch die Kostenfreiheit des Auftraggebers den Vollstreckungsschuldner nicht von seiner Haftung nach § 13 Abs 1. Eine Kostenfreiheit des vollstreckenden Gläubigers hat auch keinen Einfluss auf die Höhe der Auslagenpauschale nach Nr 716 KV. Die Pauschale richtet sich auch in diesem Fall nach der Höhe der angefallenen Gebühren.[43]

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