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Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit

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v 24.11.1970 (GVBl Berlin, 1934),

zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes v 17.3.2019 (GVBl Berlin, 70)

§ 1 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) ...

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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