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X. Einrichtungen, Anstalten usw, die keine Kostenbefreiung genießen

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In der nachstehenden Aufstellung ist eine Reihe von Einrichtungen, Körperschaften und Anstalten aufgeführt, die keine persönliche Befreiung von den GV-Kosten in Anspruch nehmen können; die Aufstellung ist nicht erschöpfend. Kostenbefreiung nach § 2 genießen nicht

die Deutsche Bundesbank[34] und die Landeszentralbanken als die von der Deutschen Bundesbank in den alten Bundesländern unterhaltenen Hauptverwaltungen sowie die in den neuen Bundesländern eingerichteten Filialen der Deutschen Bundesbank,
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,[35]
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,[36]
die Kreditanstalt für Wiederaufbau,[37]
die Deutsche Genossenschaftsbank,[38]
die Investitionsbank Sachsen-Anhalt,[39]
die Träger der Sozialversicherung nach der Reichsversicherungsordnung, der Angestelltenversicherungsordnung und dem Reichsknappschaftsgesetz, also insbesondere die Orts- und Landeskrankenkassen, die Unfallversicherungsanstalten, die Landesversicherungsanstalten, die Reichsknappschaft, die Ersatzkassen usw; vgl jedoch vorstehend Rn 25–29 (Gebührenfreiheit für die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des SGB XII, Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Durchführung des SGB VIII und Träger der Kriegsopferfürsorge bei der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes),
Rundfunkanstalten und Fernsehanstalten,
das Deutsche Rote Kreuz.[40]

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Die Studierendenwerke in NRW sind nicht nach § 2 Abs 1 von der Zahlung der Kosten befreit, weil sie gem § 1 des Gesetzes über die Studierendenwerke in NRW (StWG) mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet sind. Ihre Wirtschaftsführung richtet sich gem § 10 StWG nach kaufmännischen Grundsätzen, Die Landeshaushaltsordnung findet auf sie in weiten Teilen keine Anwendung.[41] Dabei ist allerdings streitig, ob die Kostenpflicht generell gilt, oder nur für die Fälle, in denen die zu vollstreckenden Ansprüche in den eigenen Haushalt der Studierendenwerke einfließen (zB Einnahmen aus Vermietung). Soweit die Studierendenwerke Ansprüche für zu Unrecht erhaltene öffentlich-rechtliche Bundesausbildungsförderungsmittel geltend machen, Bußgeldbescheide vollstrecken oder Ersatzansprüche von Eltern einfordern, werden sie für den Bund oder das Land tätig. Wenn der Grundgedanke des Abs 1 S 2, dass es bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht auf die Kostenfreiheit des Antragstellers, sondern auf die Kostenfreiheit des Gläubigers ankommt, auch auf den Fall Anwendung finden soll, dass ein (nicht befreiter) Antragsteller für einen (befreiten Gläubiger) tätig wird, muss den Studierendenwerken für die genannten Fallkonstellationen zwar keine Kostenfreiheit nach Abs 1 S 1, wohl aber Kostenfreiheit nach Abs 1 S 2 zugebilligt werden.[42]

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Für andere Länder wäre jeweils zu prüfen, ob eine vergleichbare Rechtslage besteht. Die in mehreren Ländern bestehenden landesrechtlichen Befreiungsvorschriften für Universitäten, Hochschulen, Akademien und Forschungsreinrichtungen sind nicht anwendbar, weil die Studierendenwerke in diesen Vorschriften nicht erwähnt werden.

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