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Bremisches Justizkostengesetz

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v 11.3.1958 idF v 4.8.1992 (BremGBl, 257), zuletzt geändert durch Gesetz v 26.9.2017 (BremGBl, 39)

§ 8

Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:

1. ausländische Staaten,
2. Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.

§ 9

(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

§ 10

Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 11

Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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