Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 153
Niedersächsisches Justizgesetz
Оглавлениеv 16.12.2014 (GVBl, 436)
§ 108 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizbehörden in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, sind befreit
1. | Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind; |
2. | Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; |
3. | Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind; |
4. | der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, der Domstrukturfonds Verden und der Hospitalfonds St. Benedikti in Lüneburg. |
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