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VIII. Landesrechtliche Vorschriften

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Nach Abs 3 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von GV-Kosten gewähren, unberührt. Landesrechtliche Kostenbefreiung erstreckt sich nur auf das Gebiet des betreffenden Landes. Sie kann sich deshalb weder auf den Bereich eines anderen Bundeslandes noch auf den Bund selbst auswirken.[26] Die in einzelnen Ländern ergangenen Vorschriften dieser Art sind im Anhang zu § 2 abgedruckt. Soweit die in diesen Vorschriften geregelte Befreiung auch für GV für anwendbar erklärt wurde, erstreckt sie sich nur auf die Gebühren des GV. Die Auslagen sind daher zu bezahlen.

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In dem jeweiligen Land gilt die Gebührenbefreiung grundsätzlich unabhängig davon, in welchem Land der Befreite seinen Sitz hat.[27] Die neuen Länder sowie Bremen haben allerdings bei Kostenschuldnern, die außerhalb des jeweiligen Landes ansässig sind, die Gewährung der landesrechtlichen Gebührenbefreiung von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht (vgl Anhang Rn 48 [Brandenburg], Rn 49 [Bremen] und Rn 51 [Mecklenburg-Vorpommern]; in den anderen neuen Ländern besteht generell keine Befreiungsregelung für GV-Gebühren). Eine Kuriosität gilt in Baden-Württemberg. Dort genießen die Gemeinden, Kirchen usw. zwar grundsätzlich Gebührenfreiheit, dies gilt gem § 7 Abs 3 LJKG BW[28] aber nicht im Fall der Nichtbeitreibbarkeit der Gebühren vom Schuldner. Dies hat zur Folge, dass die Gebührenfreiheit gerade dann nicht gilt, wenn sie zum Tragen kommen sollte. In den Fällen der Zahlung durch den Schuldner ist die Gebührenfreiheit ohne praktische Relevanz. Obwohl den Berechtigten die ihnen zugebilligte Gebührenfreiheit damit faktisch wieder genommen wird, ist die Bestimmung wirksam.[29]

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Im Gegensatz zu der bundesrechtlichen Kostenbefreiung nach Abs 1 wird in den landesrechtlichen Befreiungsvorschriften in der Regel nicht vorgegeben, dass es sich bei der befreiten Stelle um eine „nach dem Haushaltsplan“ verwaltete Körperschaft oder Anstalt handeln muss. Bei kommunalen Auftraggebern wird in den Landesgesetzen in der Regel nur verlangt, dass die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt unstreitig vor, wenn die betreffende Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird. Schwierig wird die Abgrenzung allerdings, wenn ein Unternehmen lediglich organisatorisch betriebswirtschaftlich ausgerichtet ist, im Wesentlichen aber Aufgaben der allgemeinen Daseinsfürsorge erfüllt. In diesen Fällen kann es auch auf die landesrechtliche Ausgestaltung der Unternehmensführung ankommen.[30] Die früher umstrittene Frage, ob die in einigen Ländern bestehende Gebührenfreiheit auch dann greift, wenn ein Landkreis in Form einer gemeinnützigen GmbH Krankenhäuser und Pflegeheime betreibt,[31] Ist mittlerweile vom BGH dahingehend geklärt, dass in diesen Fällen keine Gebührenbefreiung besteht.[32]

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