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XI. Verhalten des GV bei Unklarheit, ob Kostenbefreiung besteht

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In manchen Fällen wird der GV nicht feststellen können, ob einem Kostenschuldner die von ihm behauptete Kostenbefreiung hinsichtlich der GV-Kosten zusteht. Der GV darf sich alsdann im Interesse der Landeskasse nicht auf die Behauptungen des Kostenschuldners verlassen. Das gilt umso mehr, als manche Stellen, denen Vergünstigungen hinsichtlich der Gerichtskosten zustehen, zu Unrecht annehmen, diese Vergünstigungen erstreckten sich auch auf die GV-Kosten.

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Der GV wird in allen zweifelhaften Fällen die Weisung des Bezirksrevisors einzuholen haben (vgl Nr 4 Abs 2 DB-GvKostG).

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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