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IX. Entnahme nach § 15 zu Lasten eines Kostenbefreiten
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Bei der sachlichen Gebührenbefreiung entstehen Gebühren überhaupt nicht, dh ein Geschäft, für das das GvKostG an sich Gebühren vorsieht, bleibt als solches gegenüber jedermann gebührenfrei. Bei der persönlichen Kostenbefreiung dagegen entsteht zwar der Kostenanspruch als solcher, nur kann er gegenüber einem Kostenbefreiten nicht geltend gemacht werden.[33] Kommt nach § 13 Abs 1 außer dem Kostenbefreiten kein weiterer Kostenschuldner in Betracht, so können Kosten nicht erhoben werden.
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Eine Einschränkung der persönlichen Kostenbefreiung enthält Abs 4. Nach Abs 4 dürfen Gebühren und Auslagen in den Fällen des § 15 auch dann dem Erlös entnommen werden, wenn der Auftraggeber gebühren- oder kostenbefreit ist. Die Bestimmung ist mit der Gesetzesnovelle im Jahre 2001 neu eingeführt worden. Nach früherem Recht war eine Erlösentnahme zu Lasten von Kostenbefreiten nur für Verwertungsgebühren (§ 6 aF) zulässig. Nunmehr dürfen zu Lasten von Kostenbefreiten auch die durch die Verwertung entstehenden Auslagen sowie Kosten in den Fällen des § 15 Abs 2 (Ablieferung von Geld an den Auftraggeber) entnommen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erl zu § 15 verwiesen.