Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 145

Brandenburgisches Justizkostengesetz

Оглавление

v 3.6.1994 (GVBl, 172),

zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes v 29.6.2018 (GVBl I, 27)

§ 6

(1) Von der Zahlung von Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

1. Kirchen, Religionsgemeinschaften und Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben;
2. Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Regional-, Zweckverbände und Ämter, jeweils soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft;
3. staatliche Hochschulen (§ 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), Akademien und Forschungseinrichtungen, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, sowie Studentenwerke (§ 76 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes).

(2) ...

§ 7

(1) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.

(2) ...

(3) ...

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

Подняться наверх