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XII. Verfahren des GV bei fehlender sachlicher Zuständigkeit

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Aus § 1 iVm den einzelnen Gebührenbestimmungen darf nicht der Schluss gezogen werden, dass Kosten in jedem Falle und ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit des GV entstehen, wenn dieser nur ein Geschäft wahrgenommen hat, für das im GvKostG eine Gebühr bestimmt ist. War der GV für ein von ihm vorgenommenes Geschäft weder nach Bundes- noch nach Landesrecht sachlich zuständig, so werden Kosten nicht erhoben (dh weder Gebühren noch Auslagen). Es entsteht also von vornherein überhaupt kein Kostenanspruch der Staatskasse – anders als bei sonstigen Fällen unrichtiger Sachbehandlung (§ 7). Dies war früher in § 2 aF ausdrücklich gesetzlich klargestellt. Die gesetzliche Klarstellung ist vom Gesetzgeber mit der Begründung gestrichen wurden, dass es einer ausdrücklichen Bestimmung hierfür nicht bedürfe. Der Auftrag ist ohne Kostenberechnung an die zuständige Stelle weiterzuleiten, soweit dies ohne Schwierigkeiten geschehen kann. In den übrigen Fällen sendet der GV den Auftrag dem Auftraggeber mit einer entsprechenden Mitteilung zurück.

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Auslagen, die dem GV bei der Ausführung eines Auftrags entstehen, für den er sachlich nicht zuständig war, können aus der Staatskasse nicht ersetzt werden.

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