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VI. Verwaltungszwangsverfahren

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Das GvKostG gilt auch dann, wenn der GV im Verwaltungszwangsverfahren tätig wird.

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Für den Anwendungsbereich des Justizbeitreibungsgesetzes ergibt sich das aus § 10 Abs 2 JBeitrG.[4] Kraft Bundesrechts gilt das JBeitrG für die Justizbehörden der Länder insoweit, als diese Ansprüche einziehen, die auf bundesrechtlicher Regelung beruhen (§ 1 Abs 2 aaO). Kraft Landesrechts gilt es aufgrund entsprechender Verweise in den Landesjustizkostengesetzen auch insoweit, als die Justizbehörden der Länder Ansprüche einziehen, die nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen. Hierzu handelt es sich im Wesentlichen um Justizverwaltungskosten, die aufgrund landesrechtlicher Justizkostengesetze einzuziehen sind.

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Im Übrigen lässt Abs 2 die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren unberührt. In den Landesgesetzen über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein sowie in den Justizkostengesetzen von Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist jedoch bestimmt worden, dass das GvKostG auch dann anzuwenden ist, wenn Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden.

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Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze von Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes sowie in Sachsen-Anhalt und Thüringen enthalten Vorschriften, nach denen ebenfalls das GvKostG anzuwenden ist, wenn GV oder Justizvollstreckungsassistenten (-sekretäre) im Wege der Amtshilfe oder Vollstreckungshilfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden.

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