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II. Entstehungsgeschichte

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Mit dem Inkrafttreten des neuen GvKostG hat ein Reformvorhaben seinen Abschluss gefunden, das sich über einen Zeitraum von 30 Jahren erstreckte. Bereits im Jahre 1971 war eine gemeinsame Kommission aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Gerichtsvollzieherverbände gebildet worden, die Vorschläge für eine Reform des Gerichtsvollzieherkostenrechts erarbeiten sollte. Der von dieser Kommission im Jahre 1974 vorgelegte Bericht enthielt bereits Anregungen, die jetzt mit dem neuen GvKostG verwirklicht worden sind (zB Erstreckung des Entnahmerechts aus dem Erlös auf Auslagen, Einführung einer Auslagenpauschale). Der Bericht wurde seinerzeit zwar ausführlich erörtert, eine Umsetzung der Vorschläge unterblieb aber zunächst. Nachdem das Bundesministerium der Justiz im Jahre 1985 das Reformvorhaben wieder aufgegriffen hatte, wurde erneut eine Arbeitsgruppe (diesmal unter dem Vorsitz von Nordrhein-Westfalen) gebildet, die dann im Jahre 1990 den Entwurf einer Neufassung des GvKostG mit grundlegenden Reformvorschlägen vorlegte. Es dauerte dann noch einmal sechs Jahre, bis das Bundesministerium der Justiz Anfang 1996 einen ersten Entwurf zur Neufassung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zur Diskussion stellte, der sich stark an den Vorschlägen der Arbeitsgruppe orientierte. Dieser Entwurf enthielt bereits wesentliche Elemente des jetzt geltenden GvKostG. Nicht vorgesehen war allerdings zunächst eine Abkehr vom bisherigen Wertgebührensystem bei Pfändungen uÄ. Diese grundlegende Strukturänderung wurde erst im Rahmen der Beteiligung der Länder eingearbeitet.

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Am 27.12.1999 wurde der Gesetzentwurf dann von der Bundesregierung beschlossen und am 8.12.2000 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Dem Deutschen Bundestag unterlief dabei ein Versehen. Er hob auf Drängen der Länder die Gebühr nach Nr 604 KV für nicht erledigte Amtshandlungen gegenüber dem Regierungsentwurf an und bedachte nicht, dass dadurch bei einer ganzen Reihe von Amtshandlungen die Gebühr für die Nicht-Erledigung höher wurde als für die Erledigung. Dieses nicht haltbare Ergebnis wurde dann auf Initiative der Länder im Wege der Anrufung des Vermittlungsausschusses dadurch korrigiert, dass auch die anderen betroffenen Gebühren angehoben wurden; vgl auch die Fundstellen zu den amtl Begründungen in Kapitel V I.

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Das GvKostG hat seit seinem Inkrafttreten am 1.5.2001 bereits wieder zahlreiche Änderungen erfahren. Im Wesentlichen handelt es sich um Anpassungen an andere Reformvorhaben. Aus jüngster Zeit besonders hervorzuheben sind das zum 1.1.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung und das zum 1.8.2013 in Kraft getretene Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem die GV-Gebühren sowie das Wegegeld linear um 30 % erhöht wurden.

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