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I. Albert Friedrich Berner

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Im führenden deutschsprachigen Kriminalrechtslehrbuch der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts, dem „Lehrbuch des Deutschen Strafrechts“ von Albert Friedrich Berner, wird das Verbrechen inhaltlich mit engem Bezug auf die Moral bestimmt: „Verbrechen nennen wir diejenige Species unsittlicher Handlungen, durch welche der einzelne sich gegen den allgemeinen Willen auflehnt, indem er entweder ein öffentliches oder privates Recht, oder auch Religion oder Sitte, sofern der Staat der beiden letzteren zu seiner eigenen Erhaltung bedarf, angreift.“[65]

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Grundbegriff ist also bereits bei Berner, der oft als der wichtigste „Hegelianer“ im Strafrecht des 19. Jahrhunderts angesehen wird,[66] die menschliche Handlung, verstanden als „Hinaustreten des Willens in die Außenwelt“.[67] Das so verstandene Verbrechen setzt nach Berner folgende Struktur voraus: „1) ein Subjekt, von dem die Handlung ausgeht, 2) ein Objekt, auf welches die Handlung gerichtet ist, 3) ein Mittel, durch welches das Subjekt auf das Objekt wirken könne“. Handlungssubjekt, Handlungsobjekt und Handlungsmittel sind nach Berner aber „noch nicht die wirkliche Handlung, sondern nur die Bedingungen dazu. Sind aber diese Bedingungen vorhanden, so kann der verbrecherische Wille des Subjekts das Mittel ergreifen und sich durch dasselbe an dem Objekt verwirklichen“.[68]

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Hintergrund und tragendes Element von Berners Strafrechtssystem ist die mit seinem Namen verbundene Imputationslehre.[69] Auf den heutigen Leser wirkt sein Aufbau merkwürdig unsystematisch und deshalb fremdartig, während die Straftatgliederung des wenige Jahre später erschienenen Lehrbuchs Franz von Liszts (dazu sogleich Rn. 43) vertraut erscheint. Auch Berners Sprache gehört einer vergangenen Epoche an.[70] Bemerkenswert ist die Ähnlichkeit des Bernerschen Strukturierungsvorschlags zum vierstufigen Straftatmodell der Sowjetunion (siehe oben Rn. 17).[71]

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