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1. Unrecht und Tatbestand

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Die dargestellten Unklarheiten hinsichtlich des eigentlichen Gegenstands und der Funktion des Unrechtsbegriffs schlagen sich auch in terminologischen Unsicherheiten nieder. Dies gilt vornehmlich für die Hauptkomponenten des Unrechtsbegriffs, das Handlungs- und Erfolgsunrecht. Als vom dreistufigen Deliktsaufbau losgelöste „Basiselemente“[17] können Erfolgs- und Handlungsunrecht keine Synonyme für den objektiven und subjektiven Tatbestand darstellen. Deutlich wird das Auseinanderdriften von Tatbestandslehre und Unrechtsbegriff, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Handlungsunrecht – zumindest nach wohl h.A. – sowohl subjektive als auch objektive Komponenten beinhaltet,[18] insb. was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgsunrechts angeht.[19] Der Umstand, dass die Unrechtselemente an etwaige Rechtfertigungsgründe gekoppelt sind, demonstriert ebenso, dass ein Gleichlauf nicht zwingend ist.[20] Dabei ist die Trennung der beiden „Unrechtsbausteine“ – in Anbetracht ihrer Beziehung zueinander – als Arbeitshypothese zu verstehen. Hält man sich dies vor Augen, scheint eine begriffliche Aufspaltung zweckmäßig.[21]

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