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I. Entwicklung der Unrechtslehre[28]

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Der Weg zu den Grundpfeilern des Erfolgs- und Handlungsunrechts war derjenige der Verbrechens- bzw. Handlungslehre[29] überhaupt, deren Fortentwicklung auch zu einer Evolution des Unrechtsbegriffs führte, die in → AT Bd. 2: Eric Hilgendorf, System- und Begriffsbildung im Strafrecht, § 27 insb. Rn. 40 ff. näher beschrieben wird und hier daher nur schlagwortartig nachvollzogen werden muss:[30] Nachdem noch im frühen 20. Jahrhundert die kausale Handlungslehre die Handlung als „rein äußeren Vorgang“ von den subjektiven Vorstellungen bzw. dem Willen des Täters als „reinem Internum“ trennte und Unrecht in diesem „Beling/von Liszt’schen“ System[31] demnach eine objektive Rechtsgutsverletzung bzw. eine Rechtsübertretung durch ursächliches Verhalten war,[32] wurde das Vorstellungsbild des Täters (nach vorsichtiger Anerkennung subjektiver Unrechtselemente[33] in der „Übergangsphase“ des neoklassischen Verbrechenssystems[34]) mit Welzels finaler Handlungslehre als „finale Überdetermination in Gestalt der Antizipation des Kausalverlaufs“[35] (oder als „Ausübung von Zwecktätigkeit“[36]) der bloßen Außenweltveränderung gegenübergestellt. Die besondere Schuldform des „Vorsatzes“ ging in jener Finalität auf und wurde nunmehr als Unrechtselement klassifiziert. Der Intentionsunwert[37] als subjektiver Teil des Handlungsunrechts sollte durch den Verhaltensunwert (als objektiver Teil des Handlungsunrechts) ergänzt werden. Obwohl sich der Finalismus als solcher nur zu einem Teil durchgesetzt hat,[38] blieben seine konkreten Ausprägungen im heutigen neoklassisch-finalen Verbrechensaufbau wie auch im Unrechtsbegriff als „Stichworte“ zu großen Teilen erhalten.

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Die Forderung nach einer Handlungsunrechtskomponente ist im Grundsatz auch überzeugend und berechtigt. Das zeigt sich schon bei der Vielzahl der Delikte, bei denen ausdrücklich nicht jede Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges unter Strafe gestellt ist, sondern nur Erfolgsverursachungen durch bestimmte, näher beschriebene Verhaltensweisen, die ihrerseits für die Missbilligung des Verhaltens bedeutsam sind. Bei anderen Tatbeständen begründen bestimmte Begehungsweisen (z.B. mit besonders gefährlichen Werkzeugen oder in bandenmäßiger Weise) zumindest einen Qualifikationstatbestand. Allgemeiner gesprochen: Der Gesetzgeber berücksichtigt bei der Konturierung des durch die Tatbestandsfassung vertypten Unrechts nicht nur die Verletzung des geschützten Rechtsguts als eingetretenen Erfolg, sondern auch den Angriffsweg[39] als spezielle Qualität der Verletzungshandlung. Dieser Umstand fügt sich in eine Entwicklung ein, die Schünemann für das Strafrecht auf seinem Weg von der archaischen zur modernen Gesellschaft anschaulich und überzeugend nachgezeichnet hat: Dieser ist dadurch geprägt, dass weg vom bloßen Abstellen auf ein rein äußeres Geschehen oder jedenfalls auf die Kasuierung eines Erfolges die subjektive Verantwortung immer stärker mitberücksichtigt wird.[40] Das bis heute herrschende Verständnis geht diesen Weg freilich nicht im Sinne eines monistisch-subjektiven Ansatzes Armin Kaufmann’scher Prägung[41] konsequent bis zu der Vorstellung zu Ende, dass etwa Verletzungs- bzw. Außenwelterfolge nur als objektive Bedingungen der Strafbarkeit verstanden würden; vielmehr werden i.S. einer „dualistischen Unrechtslehre“[42] schädliche Erfolge weiterhin als negative Faktoren bei der Bestimmung der Unrechtsqualität einbezogen.[43]

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