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2. Unrecht und Unwert

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Hingegen dürften die Begriffe des Handlungs- und Erfolgsunwerts keine autonome Kategorie außerhalb von Recht und Unrecht darstellen, sondern synonym zum Begriffspaar „Handlungs- und Erfolgsunrecht“ gebraucht werden[22] und somit keine eigenständige Bedeutung haben. Der „Unwert“ als kategorialer Begriff passt allenfalls sprachlich in Bezug auf Gesinnungsmerkmale besser, da es in einem Tatstrafrecht, in dem die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Unrecht und Schuld anerkannt ist (vgl. bereits Rn. 2), kein „Gesinnungsunrecht“ geben kann. Eine andere Frage ist hingegen, inwiefern etwaige Gesinnungsmerkmale zugleich das Auslegungspotential mitbringen, um als das Unrecht erhöhende Merkmale zu fungieren (etwa eine grausame Tötung[23]).

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