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3. Unrecht und Rechtswidrigkeit

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In Abgrenzung zur Rechtswidrigkeit hat der Begriff des Unrechts mehr „Tiefgang“,[24] d.h. er beschreibt erst Ausmaß und Qualität des rechtswidrigen Verhaltens (und ist insoweit auch quantifizierbar[25]). Auch wenn im Zusammenhang mit dem dreistufigen Deliktsaufbau meist gelehrt wird, dass auf der Ebene der „Rechtswidrigkeit“ das endgültige Unwerturteil über das im Raum stehende Verhalten gefällt werde, ändert dies nichts daran, dass damit letztlich nur der Widerspruch zwischen Norm und Handlung – also das „Missverhältnis zwischen zwei Beziehungsgliedern“ – gemeint ist. Während also ein Verhalten kategorisch[26] entweder rechtswidrig ist oder eben nicht,[27] kann der Unrechtsgehalt einer Tat quantitativ wie auch qualitativ näher konkretisiert werden.

6. Abschnitt: Die Straftat§ 29 Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie Gesinnungsunwert der Tat › B. Die (notwendigen) Komponenten des Unrechts

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